Notwendige Verteidigung

Das deutsche Strafrecht kennt Fälle, in denen einem Angeklagten ein Verteidiger zur Seite gestellt werden muss, um dessen prozessuale Rechte zu wahren. Es handelt sich hierbei um die notwendige Verteidigung. Der unglücklich gewählte Begriff des "Pflichtverteidigers" hat sich im Laufe der Zeit im Sprachgebrauch durchgesetzt. Dieser Begriff sollte allerdings nicht verwendet werden, da er den Eindruck erweckt, ein Verteidiger sei dazu gezwungen, das Mandat zu bearbeiten. Hintergrund der Begrifflichkeit ist lediglich, dass das Gesetz vorsieht, dass in bestimmten Fällen ein Verteidiger beigeordnet werden muss.

Gemäß § 140 StPO sind Fälle der notwendigen Verteidigung unter anderem Verfahren,

  • bei welchen mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen ist,
  • bei welchen die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet,
  • bei welchen Untersuchungshaft vollstreckt wird,
  • bei welchen ein Berufsverbot droht.

Ein Fall der notwendige Verteidigung liegt auch dann vor, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit des Verfahrens die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Auch wenn ein Bewährungswiderruf droht, kann ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen.

Sofern ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, muss ein Verteidiger bestellt werden. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, für die Kosten der Verteidigung aufzukommen, rechtfertigt eine Beiordnung nicht.

Grundsätzlich kann der Angeklagte seinen Verteidiger selbst aussuchen. Sofern sich ein Rechtsanwalt bereits als Wahlverteidiger bestellt hat, kann er auch auf Antrag als Verteidiger beigeordnet werden.

Hat sich noch kein Wahlverteidiger angezeigt, so gibt das Gericht dem Angeklagten meist eine kurze Frist zur Benennung eines Verteidigers, welcher dann beigeordnet wird. Anderenfalls wählt das Gericht einen Anwalt aus. Der Angeklagte hat in diesen Fällen keinen Einfluss darauf, wer die Verteidigung übernimmt.

Bei der Auswahl des Verteidigers sollte man darauf achten, dass nicht jeder Rechtsanwalt als Strafverteidiger tätig ist und entsprechende Erfahrungen vorweisen kann. Wer Gewissheit will, dass sein Anwalt über weitreichende Erfahrungen im Bereich der Strafverteidigung und somit auch über vertiefte Kenntnisse im Strafrecht verfügt und sich stetig fortbildet, sollte einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen. Dies gilt umso mehr, je schwerwiegender die Vorwürfe sind, die im Raum stehen.


Kosten des beigeordneten Verteidigers

Die Kosten für die Verteidigung werden gegenüber der Staatskasse geltend gemacht. Die Gebühren sind niedriger als die, die ein Wahlverteidiger geltend machen kann.

Im Falle einer Verurteilung und der damit verbundenen Kostentragungspflicht fordert die Staatskasse die Gebühren von dem Verurteilten zurück.